Das Vorsorgepaket

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

Ich habe zwei Seiten, die Sicht des Patienten und die Sichtweise des Arztes bzw. Pflegepersonal kennen gelernt. Unabhängig davon, ob es sich um den notfallmedizinischen Bereich oder den stationären Bereich gehandelt hat, musste ich feststellen, dass erhebliche Unsicherheiten bestehen, wann was gelten soll. Nach einem Unfall oder Infarkt kann der Einzelne nicht mehr selbst bestimmen, was veranlasst oder auch unterlassen werden soll. Nahezu jeder weiß, dass durch ein Testament der letzte Wille manifestiert werden kann. Dass jedoch auch vorher, u.a. als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG), verbindlich Ihr Wille geregelt werden kann, soll in diesem Informationsblatt kurz dargestellt werden, wobei dieses die Beratung durch einen Notar nicht ansatzweise ersetzen kann. Sie können sich jedoch hiermit auf eine Beratung vorbereiten und vielleicht kann es Ihnen die Suche nach einer für Sie geeigneten Vorsorge erleichtern. Die Informationen erläutern zunächst die Betreuung (I.) nach dem Gesetz, dem BGB, da durch die Errichtung Ihrer individuellen Vorsorgeschriftstücke eine Betreuerbestellung verhindert werden sollte. Im Folgenden wird sodann die Vorsorgevollmacht (II.) als solche erläutert, um letztlich die Regelungsmöglichkeiten einer Patientenverfügung (III.) darzustellen.

  1. Betreuung

Das BGB geht davon aus, dass eine Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres grds. geschäftsfähig ist, d.h. die Fähigkeit besitzt, Rechtsgeschäfte, insbes. Verträge, abzuschließen. Fehlt einer volljährigen Person die Geschäfts- und/oder Einsichtsfähigkeit zumindest teilweise, ist sie betreuungsbedürftig, so dass ihr ein Betreuer zu bestellen wäre. Sofern Angehörige bereit und in der Lage sind, das Amt eines Betreuers zu übernehmen, werden diese in aller Regel durch das Betreuungsgericht, welches sich früher Vormundschaftsgericht genannt hat und bei dem Amtsgerichten eine eigene Abteilung bildet, bestellt. Das BGB hebt hervor, dass gegenüber der gerichtlichen Betreuerbestellung die eigene Vorsorge entsprechenden Vorrang genießt.

Betreuungsverfügung

Als Ausfluss der daher vorrangig zu beachtenden eigenen Vorsorge ermöglicht es das Gesetz sowohl hinsichtlich der Person des auszuwählenden Betreuers als auch hinsichtlich der Maßnahmen, die der Betreuer treffen soll, Bestimmungen zu treffen, die das Betreuungsgericht und den Betreuer binden. Eine Abweichung ist nur dann gestattet, wenn diese Anweisungen dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen oder anzunehmen ist, dass er an ihnen nicht mehr festhalten würde. Eine solche Betreuungsverfügung kann beispielsweise die Benennung der Person enthalten, die zum Betreuer bestellt werden soll. Inhaltlich können Anweisungen enthalten sein, beispielsweise zur Wahl der Pflegeeinrichtung (stationär, Ort, ambulant), zur Ausgestaltung des Lebensalltags, zu finanziellen Fragen, zur Auflösung der Wohnung und u.a. zur Art und Weise der medizinischen Behandlung.

Sie können diese Verfügung selbst errichten, da diese keinem Formzwang unterliegt.

Wenn eine Betreuungsverfügung zusammen mit einer notariellen Vorsorgevollmacht getroffen wird, wird sie jedoch regelmäßig mitbeurkundet.

  1. Vorsorgevollmacht

Im Gegensatz zu der Betreuungsverfügung macht die Vorsorgevollmacht im eigentlichen Sinn die Anordnung einer Betreuung jedenfalls für den in der Vollmacht geregelten Bereich entbehrlich, solange der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Befugnisse auch tatsächlich und ausreichend wahrnimmt. Die Vorsorgevollmacht ermächtigt also eine Person Ihres Vertrauens, an Ihrer Stelle und, bis auf wenige Ausnahmen, auch ohne Einschaltung des Gerichts diejenigen Maßnahmen vorzunehmen, die Sie in der Vollmacht benennen. Es versteht sich von selbst, dass eine Vorsorgevollmacht nur dann gerechtfertigt ist, wenn an der Integrität und Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten keinerlei Zweifel bestehen. Im Folgenden wird zu dem Kern der Vorsorge ein kleiner Überblick anhand von häufig gestellten Fragen gegeben:

Muss die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden?

Eine Vorschrift, in welcher Form Sie diese errichten können, gibt es nicht. Sie sollte jedoch zumindest schriftlich erteilt werden. Sofern die Vollmacht jedoch auch zur Verfügung über Grundbesitz berechtigt oder zu sonstigen Maßnahmen, bei denen die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung vorgeschrieben ist, u.a. Anmeldungen zum Handelsregister, Ausschlagung einer Erbschaft usw. muss sie notariell beglaubigt oder notariell beurkundet sein. Ferner ist zu bedenken, dass, auch wenn die notarielle Beurkundung nicht vorgeschrieben ist, für beurkundete Vollmachten bestimmte Erleichterungen gelten.

Welchen Umfang kann die Vorsorgevollmacht haben?

Zu unterscheiden ist das Tätigwerden des Bevollmächtigten im sogenannten „rechtsgeschäftlichen Bereich“, den man grds. mit einer Vollmacht in Verbindung bringt, z.B. zum Abschluss von Verträgen und die Vollmacht in Entscheidungen der Gesundheitsfürsorge, z. B. die Einwilligung in Operationen. Während im Bereich der Vermögenssorge, also für rechtsgeschäftliche Erklärungen, eine pauschale Bevollmächtigung ausreicht, also auch eine sogenannte „Generalvollmacht“ erteilt werden kann, die für alle Rechtsgeschäfte gilt, bei denen überhaupt eine Stellvertretung möglich ist, muss im Bereich der Personen- und Gesundheitssorge der Umfang zumindest hinsichtlich besonders gravierender Maßnahmen, die Unterbringung, die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, die schwerwiegende Folgen haben können, oder deren Untersagung, ärztliche Zwangsmaßnahmen ausdrücklich genannt werden. Darüber hinaus bedarf es keiner beispielhaften Aufzählung der erfassten Vorgänge; solche Listen dienen allenfalls der Verdeutlichung. Denkbar ist aber natürlich auch, die Vollmacht auf einzelne, dann genau zu bezeichnende Vorgänge oder Bereiche zu begrenzen.

Das Vertrauen in den Vollmachtnehmer und das Außen-/Innenverhältnis

Die Vollmacht regelt das sog. Außenverhältnis, d.h. die Frage des rechtlichen Könnens. Davon zu unterscheiden ist jedoch das Innenverhältnis, d. h. das rechtliche Dürfen: In welcher Weise der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen soll, kann ebenfalls im gleichen Dokument festgeschrieben werden, wobei aber klargestellt werden sollte, dass es sich nicht um eine Beschränkung im Außenverhältnis handelt, die vom Geschäftspartner zu überprüfen wäre. Dadurch würde nämlich die Vollmacht ihrem tatsächlichen Gebrauch nach entwertet. Wenn z.B. die Vollmacht unter die Bedingung gestellt wird, dass von dieser erst dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Vollmachtgeber, also Sie, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Vertrag zu schließen, so ist dies für Ihren Vertragspartner nur sehr schwer zu überprüfen und kann dazu führen, dass die erteilte Vollmacht wirkungslos ist. Es ist daher sinnvoll, die Regelung des Innenverhältnisses gesondert zu regeln, so dass demjenigen, der Ihre Vollmacht vorlegt, keinen Zweifel entgegengebracht werden, dass er berechtigt ist, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.

Wie kann die Vollmacht inhaltlich ausgestaltet werden

Im Text der Vollmacht sollte geregelt sein, ob diese über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt oder nicht. Die Fortgeltung über den Tod hinaus ist insbesondere sinnvoll, um Maßnahmen nach dem Ableben zu ergreifen, z. B. die Beerdigung organisieren zu können. Außerdem sollte zu der Frage Stellung genommen werden, ob die Vollmacht nur höchstpersönlich ausgeübt werden kann oder, ob eine Untervollmacht an andere Personen erteilt werden darf. Schließlich sollte zur Frage eines Ersatz-Bevollmächtigten Stellung genommen werden, der dann tätig werden darf, wenn der Haupt-Bevollmächtigte stirbt oder erklärt, die Vollmacht nicht mehr ausüben zu wollen. Denkbar ist schließlich, mehrere Personen gleichberechtigt zu Bevollmächtigten zu bestellen dergestalt, dass jeder einzeln handeln kann, oder aber dergestalt, dass beide immer oder für bestimmte Arten von Geschäften nur gemeinsam handeln können. Dies führt zwar zu einem hohen Maß an Kontrolle, aber auch dazu, dass nicht immer sicher gestellt sein kann, dass beide Personen zeitgleich entscheiden können. Bei Familien mit zwei oder mehr Kindern fällt es wahrscheinlich den Eltern schwer, einem Kind alleine die Verantwortung aufzubürden oder auch dem einem Kind ggfs. die Kritik des Geschwisterteils auszusetzen. Auch dies sollte bei den Erwägungen, ob eine Person oder mehrere Personen die Vollmacht ausüben dürfen, mitberücksichtigt werden. Auch kann ein Kreis von drei oder mehr Bevollmächtigten benannt werden, bei denen je zwei (in beliebiger Kombination) zusammenwirken müssen.

Schließlich ist zu prüfen, ob die Vollmacht widerruflich erteilt wird oder der Widerruf befristet ausgeschlossen ist. Dem Vertrauenscharakter der Vollmacht entspricht es, die freie Widerruflichkeit zuzulassen, die auch vom Gesetz vermutet wird. Der Vollmachtgeber muss allerdings dann darauf achten, dass ihm der Bevollmächtigte die sodann widerrufene Vollmacht zurückreicht, da sonst bei Vorlegen der Ausfertigung gegenüber gutgläubigen Dritten die Vollmacht als fortbestehend gilt. Der Rechtsverkehr wird also geschützt hinsichtlich seines Vertrauens auf die Existenz der Vollmacht selbst, solange eine Vollmachtsurkunde in Urschrift oder Ausfertigung (beglaubigte Abschrift oder einfache Abschrift genügen nicht) vorgelegt wird.

Kreditinstitute verlangen ohnehin regelmäßig, dass die von ihr selbst entworfene und nur ihr gegenüber erteilte Vollmacht verwandt wird. Dieses hat für das Kreditinstitut den Vorteil, dass sie nur in derselben Weise, wie sie erteilt wurde, widerrufen werden kann, mithin gegenüber dem Kreditinstitut selbst.

Wann soll der Vollmachtnehmer die Vollmacht in den Händen halten?

Bei sehr hohem Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten begegnet es keinen Bedenken, die Vollmacht sofort in Kraft treten zu lassen. Der Vollmachtgeber muss sich allerdings bewusst sein, dass in diesem Fall der Bevollmächtigte jederzeit in seinem Namen handeln kann, auch ohne dass der Vollmachtgeber dies erfährt und ohne dass notwendigerweise der Vollmachtgeber selbst dazu nicht mehr in der Lage wäre. Es kann sogar zu widersprechenden Verfügungen kommen. Vorsichtige Vollmachtgeber sehen daher vor, dass die Ausfertigung dem Bevollmächtigten noch nicht sofort ausgehändigt werden soll, sondern durch den Notar erst dann gefertigt werden darf, wenn der Bevollmächtigte ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem sich die Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers ergibt, oder wenn der Vollmachtgeber den Notar hierzu schriftlich anweist. Zu bedenken ist allerdings, dass in diesem Fall gerade in einer Krisensituation wertvolle Zeit verloren gehen kann, bis das das ärztliche Gutachten gefertigt ist. Als Mittelweg wird daher häufig die sofortige Erteilung einer Ausfertigung auf den Namen des Bevollmächtigten gewählt, allerdings zu Händen des Vollmachtgebers, so dass sie noch in dessen Einflussbereich verbleibt, solange bis dieser den Zeitpunkt für gekommen erachtet, die Vollmacht durch Aushändigung in Kraft treten zu lassen.

Kann die Vollmacht registriert werden?

Um den Betreuungsgerichten die Möglichkeit zu geben, so schnell wie möglich Gewissheit über die Existenz einer Vorsorgevollmacht zu erlangen, hat die Bundesnotarkammer (Mohrenstr. 34, 10117 Berlin (Fax: 030-38 38 66 77, Service-Hotline 01805-35 50 50, Mo.-Do. 07 bis 17 Uhr, Freitag bis 13 Uhr) ein Zentrales Vorsorgeregister (ZVR) (www.vorsorgeregister.de) eingerichtet, in welchem die Daten des Vollmachtgebers und der Notariatsurkunde gespeichert werden, wenn der Vollmachtgeber damit einverstanden ist. Es sind bereits über eine Million Verfügungen registriert worden, monatlich finden ca 20.000 Abfragen durch die (allein abfrageberechtigten) Betreuungsgerichte statt. Die (einmalige) Gebühr für die Registrierung über den Notar beläuft sich auf ca. 13,50 € (bei persönlicher Übermittlung durch die Beteiligten: 18,50 €). Auf Wunsch können auch die Daten des Bevollmächtigten übernommen werden (der Bevollmächtigte wird in diesem Fall aus datenschutzrechtlichen Gründen über die Speicherung verständigt und sollte sich daher schon im Vorfeld damit einverstanden erklären. Der Vollmachtgeber erhält (über den einreichenden Notar) eine sog. ZVR-Card im Scheckkartenformat zur Verwahrung z.B. in der Geldbörse.

  • Patientenverfügung

Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 61/16) hat im Juli 2016 eine Patientenverfügung für „unwirksam erklärt“, weil deren Inhalt zu ungenau war. Für den Betroffenen kann dies bedeuten, dass er weiterleben muss, obwohl er dies eventuell in seinem Gesundheitszustand nicht mehr möchte.

Der Bundesgerichtshof hat aus rechtlicher Sicht klargestellt, dass der Errichter eines derart wichtigen Schriftstücks keinen Zweifel daran lassen soll, was genau gewollt ist.

Das oberste Zivilgericht hat gleichermaßen klargestellt, dass von der präzisen Wortwahl auch die Vorsorgevollmacht umfasst sein muss, welches nach meiner Meinung in der Presse kaum Beachtung gefunden hat, jedoch ebenfalls höchste Priorität genießen sollte.

Diese Entscheidung dürfte daher dazu führen, dass zahlreichen Patientenverfügungen, die bislang errichtet wurden, zumindest nicht mehr die Bedeutung zukommt, wie dies zum Zeitpunkt der Errichtung gewünscht war, mithin Ärzte, Pflegepersonal und Gerichte Ihren Willen nicht beachten, obwohl Sie ja eigentlich wünschen, dass Ihr Wille Beachtung findet und Ihre Vorstellungen umgesetzt werden.

Sofern Sie daher eine Patientenverfügung, insbes. nach einem sog. Vordruck, errichtet haben, sollten Sie diese nach den vom Bundesgerichtshof festgehaltenen Maßstäben überprüfen, wobei diese Maßstäbe für den rechtlichen Kenner der Materie nicht neu sind. So ist der Notar oder die Notarin, als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderer Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt worden und übt eine präventive Rechtskontrolle aus. Er bzw. sie kann Ihnen daher nach entsprechender Beratung eine Ihrem Willen entsprechende Patientenverfügung an die Hand geben, wobei die notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist, sondern allenfalls für Ärzte und medizinisches Pflegepersonal einen „besseren“ Eindruck als ein privat verfasstes Schriftstück bietet. Sie können daher, zumindest in rechtlicher Hinsicht, die gleiche Wirkung mit einem von Ihnen selbst errichteten Schriftstück erreichen.

Ihr Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper gehört zum Kernbereich der grundgesetzlich geschützten Würde und Freiheit des Menschen. Dies gilt auch und gerade am Lebensende und schützt in Grenzsituationen des Lebens vor Fremdbestimmung.

Jede in die körperliche Integrität des Patienten eingreifende ärztliche Maßnahme, mag sie auch der Lebenserhaltung oder Lebensverlängerung dienen, bedarf der Einwilligung, sonst stellt sie u.a. tatbestandlich eine strafbare Körperverletzung dar und kann zivilrechtliche Folgen (u.a. Schadenersatz, Schmerzensgeld) auslösen. Diese Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Patient einwilligungsfähig ist und er durch den Arzt hinreichend über medizinische Bedeutung und Tragweite der geplanten Maßnahme und alternative Behandlungsmöglichkeiten sowie die Konsequenzen eines Verzichts aufgeklärt worden ist (es sei denn, der einwilligungsfähige Patient hat wirksam auf die ärztliche Aufklärung verzichtet). Zur Einwilligungsfähigkeit bedarf es nur der natürlichen Einsichts-, Urteils- und Steuerungsfähigkeit, so dass auch Minderjährige und Betreute möglicherweise je nach der Art der Maßnahme einwilligungsfähig sein können. Die Einwilligung muss sowohl für die Einleitung als auch für die Fortführung einer Therapie vorliegen. Ihr Widerruf ist jederzeit möglich. Der Patient kann daher auch beispielsweise eine ärztlich indizierte Fortsetzung einer lebenserhaltenden Behandlung ablehnen, und zwar unabhängig davon, ob die Krankheit bereits einen unumkehrbar tödlichen Verlauf genommen hat und der Tod nahe bevorsteht oder nicht. Vorstehendes gilt auch für künstliche Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr, ebenso für die maschinelle Beatmung, die Dialyse oder die Bekämpfung zusätzlich auftretender Krankheiten wie etwa Lungenentzündungen oder andere Infektionen. Lehnt der Patient diese Behandlungen in einwilligungsfähigem Zustand nach Aufklärung oder dem ausdrücklichen Verzicht auf die Aufklärung ab, tritt an die Stelle der lebenserhaltenden Behandlung ein palliatives ärztliches und pflegerisches Versorgungsangebot (Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme, gegebenenfalls fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten, menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit und anderen belastenden Symptomen). Ist der Patient nicht mehr fähig, wirksam den Willen zur Verweigerung seiner Einwilligung zu bilden oder aber einen solchen Willen zu kommunizieren, muss der Vorrang seines Willens auf andere Weise sichergestellt werden. Hierfür benötigen Sie Ihre Patientenverfügung, welche folglich präzise formuliert werden muss.

Hat der Patient, der im Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung nicht mehr einwilligungsfähig ist, eine wirksame frühere Willensbekundung abgegeben, gilt diese fort, falls keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sie widerrufen hat. Das zuvor wirksam ausgeübte Selbstbestimmungsrecht bindet auch den Betreuer oder etwaige Vorsorgebevollmächtigte. Patientenverfügungen können nur durch Volljährige in einwilligungsfähigem Zustand errichtet werden und bedürfen der Schriftform.

Ist weder der tatsächliche noch der mutmaßliche Patientenwille feststellbar, so haben die Ärzte, das Rettungsdienstpersonal und die Pflegekräfte Ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II GG) uneingeschränkt den Vorrang einzuräumen. Dies gilt insbesondere in Notfallsituationen. Wird jedoch der Patientenwille später ermittelt, ist die Behandlung, diesem Willen entsprechend ggfs. zu ändern, ggfs. sogar einzustellen. Da die Patientenverfügung zeitlich, es sei denn, es wird etwas anderes bestimmt, unbegrenzt gilt, sollte Ihnen von Anfang an klar sein, welche Motive sie mit der Errichtung verfolgen. Diese sollten sodann auch in der Patientenverfügung ihren Niederschlag finden. Ein ärztliche Rücksprache bzw. Aufklärung ist zwar nicht erforderlich, jedoch ratsam.

Eine Erklärung zur Zulassung einer Organ- und/oder Gewebespende nach zuverlässiger ärztlicher Feststellung der Todes kann (muss jedoch nicht) mit der Patientenverfügung verbunden werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick über die drei Vorsorgeschriftstücke und ihren Möglichkeiten geben. Für Fragen o.ä. stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe

mit netten Grüßen aus Offenbach am Main

Klaus Hackenbroich

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