Notarkosten

Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben.

Das gesetzliche Gebührensystem, das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), soll jedermann den Zugang zur notariellen Amtstätigkeit ermöglichen und gilt bundesweit. Die Kosten des Notars sollen für jeden erschwinglich sein, um eine rechtssichere Umsetzung auch jedem zu ermöglichen.

Das notarielle Kostenrecht hat für den rechtssuchenden Bürger insbesondere den (wirtschaftlichen) Vorteil, dass die Entwurfstätigkeit des Notars in der Beurkundungsgebühr enthalten ist, unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine.

Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Wert und der Bedeutung des Geschäfts.

Für jedes Geschäft sieht das Gerichts- und Notarkostengesetz einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich sodann die jeweilige Gebühr. Zwar kann grds. gesagt werden, dass die Gebühren des Notars steigen, wenn auch der Wert steigt, jedoch ist die Gebührentabelle des Notarkostenrechts stark degressiv ausgestaltet. Im oberen Geschäftswertbereich steigen die Gebühren je 1 Mio. € um 120 € – mithin um 0,012 % des Geschäftswertes.

Um Ihnen eine kurzen Überblick zu verschaffen, stelle ich nachfolgend ein paar Beispiele zur möglichen Höhe der Notarkosten dar, wobei zu erwähnen ist, dass die Gebührenhöhe maßgeblich davon abhängt, ob weitere notarielle Tätigkeiten durchzuführen sind:

Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung

Gegenstand des Vertrages ist der Erwerb einer Eigentumswohnung. Neben der Beurkundung wurde der Notar mit der Einholung der Verwalterzustimmung und der Ablösung einer noch valutierenden Grundschuld beauftragt. Der Notar versendet eine Mitteilung über die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, nachdem der Käufer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor Insolvenzrisiken geschützt wurde, die Verwaltergenehmigung in öffentlich beglaubigter Form vorliegt und die Lastenfreistellung gesichert ist. Er überwacht auch die Eigentumsumschreibung, damit der Verkäufer sein Eigentum nicht vor Eingang des Kaufpreises bei ihm verliert.

Bei einem angenommenen Kaufpreis von 160.000 € können Notarkosten von etwa 1.450,- € anfallen, welche sich wie folgt zusammensetzen würden:

für den Entwurf und die Beurkundung des Vertrages und die rechtliche Beratung eine Gebühr in Höhe von 762,00 €, für den Vollzug (Einholung und Entwurf der Genehmigung und Löschungsbewilligung) eine Gebühr in Höhe von 190,50 €, für die Betreuung (Überwachung der Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung) ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 190,50 €.

Hinzukommen Auslagen für Porto und Telekommunikation (ca. 20,00 €), Auslagen für die Speicherung im Elektronischen Urkundsverzeichnis (4,50 €), für Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) (ca. 0,15 € je Seite, erfahrungsgemäß insgesamt ca. 10,00 €), Auslagen für die Registrierung im Elektronischen Urkundsverzeichnis (4,50 €), sonstige Auslagen in tatsächlicher Höhe (etwa je elektronische Grundbucheinsicht 8,- €), sowie 19% Mehrwertsteuer.

Der Geschäftswert kann bei bestimmten Vertragsgestaltungen vom Kaufpreis abweichen; unabhängig von der Anzahl der Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten fällt jedoch immer nur eine Vollzugs- oder Betreuungsgebühr an. Stellt die abzulösende Bank dem Notar Treuhandauflagen für die Löschung der Grundschuld, kann zusätzlich eine Treuhandgebühr anfallen, die im Regelfall der Verkäufer trägt.

Testament

Der Notar erteilt nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen. Er fertigt auch den Entwurf der letztwilligen Verfügung und errichtet darüber eine öffentliche Urkunde. Ein solches öffentliches Testament hat nicht nur eine besondere Beweiskraft. Auch ist durch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung nicht verschwindet und im Todesfall aufgefunden wird. Schließlich hat ein öffentliches Testament auch handfeste Kostenvorteile: So kann das vom Notar beurkundete Testament in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen. Der Erbschein kostet aber im Ergebnis deutlich mehr als Beratung, Entwurf sowie Beurkundung des Testaments durch den Notar. Der Wert für die Gebührenberechnung bestimmt sich nach dem Reinvermögen des Testierenden. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen sind die darauf entfallenden Verbindlichkeiten (Schulden) abzuziehen, maximal allerdings bis zur Hälfte des Wertes des Aktivvermögens. Die Beurkundungsgebühr umfasst auch hier die gesamte Leistung des Notars, also rechtliche Beratung, Entwurfsfertigung und Beurkundung.

Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes erhält der Notar bei einem Reinvermögen von 50.000 € Gebühren und Auslagen von etwa 245,- €, welche sich wie folgt zusammensetzen können:

in Höhe von 165,00 € für die Beurkundung. Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gelten grds. 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3 €. Hinzu kommen jeweils die Auslagen wie Telefon und Porto von 20,- €, Auslagen für die Speicherung im Elektronischen Urkundsverzeichnis (4,50 €), 12,50 € für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.

Würde der Erblasser ein privatschriftliches Testament errichten, so würde er nicht nur auf die Vorteile der Beratung, der rechtssicheren Formulierungen sowie der erhöhten Beweiskraft verzichten. Im Todesfall würden bei einem Geschäftswert von 50.000 € zwei Gebühren in Höhe von jeweils 165,00 € für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins anfallen, den das notarielle Testament ersetzen kann. Der Notar kann also bis zu 50% der sonst anfallenden Kosten sparen.

Erbschein

Der Erbschein ist das Legitimationspapier des Erben. Dieses gibt Auskunft über die Person des Verstorbenen, dessen Erben (bei mehreren über deren Anteile) und evtl. Beschränkungen des Erben oder der Erbengemeinschaft. Ein Erbschein ist zum Beispiel zum Nachweis der Erbfolge an einem Grundstück immer dann erforderlich, wenn kein notarielles, sondern lediglich ein privatschriftliches Testament errichtet wurde.

Bei einem Nachlasswert (Wert aller Nachlassgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten) von 100.000 € erhält der Notar Gebühren und Auslagen von etwa 240,00 €, welche sich wie folgt zusammensetzen können:

für die Aufnahme des Antrags eine Gebühr in Höhe von 273,00 €. Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gelten ebenfalls grds. 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 2,40 €. Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto von 20,- €, Auslagen für die Speicherung im Elektronischen Urkundsverzeichnis (4,50 €), sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.

Für die Erteilung des Erbscheins fällt beim Nachlassgericht eine weitere Gebühr in Höhe von 273,00 € an, insgesamt daher eine Gesamtgebühr in Höhe von 546,00 €. Wäre daher ein notarielles Testament, welches in der Regel den Erbschein ersetzt, errichtet worden, wäre dies der wesentlich günstigere Weg gewesen.

 

 

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Sie gibt dem oder den Bevollmächtigten im Regelfall die Befugnis, alle Rechtsgeschäfte und Erklärungen vorzunehmen, bei denen eine Stellvertretung rechtlich zulässig ist. Die Bestellung eines Betreuers wird dadurch grds. entbehrlich. Die Vorsorgevollmacht kann ergänzt werden durch eine Patientenverfügung, die medizinische Behandlungswünsche festlegt und eine vorsorgliche Betreuungsverfügung, falls dennoch ein Betreuer bestellt werden müsste.

Die notarielle Beurkundung ist für eine Vorsorgevollmacht die ideale Form. Eine beurkundete Vollmacht wird überall anerkannt, da sie besonders rechtssicher ist. Bei der Beurkundung berät der Notar hinsichtlich der für Sie individuell besten Vollmachtslösung, entwirft den Text der Vollmacht und beurkundet diese. Bei der Beurkundung muss der Notar auch von Amts wegen ihre Geschäftsfähigkeit prüfen. Dies ist besonders wichtig, weil die Vollmacht gerade dann zur Geltung kommen soll, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind zu handeln. Eine notarielle Vollmacht ist deswegen besonders rechtssicher und wird im Rechtsverkehr allgemein akzeptiert. Für bestimmte Rechtsgeschäfte – z.B. die Aufnahme eines Darlehens, um Pflegekosten vorzufinanzieren – schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung sogar vor. Auch für Immobilienangelegenheiten muss die Vollmacht zumindest öffentlich (notariell) beglaubigt sein.

Die Kosten für die Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht bestimmen sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Maximal darf die Hälfte Ihres Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden. Der Geschäftswert für eine Patientenverfügung ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Regelfall dürfte ein Geschäftswert von 5.000 Euro angemessen sein.

Bei einem (hälftigen) Vermögenswert von 45.000,- € und einem hinzuzurechnenden Wert für Ihre Patientenverfügung von 5.000,- € würden sich Gebühren und Auslagen für die Amtstätigkeit von etwa 234,00 € ergeben, welche sich wie folgt zusammensetzen können:

Für die Beurkundung der Vollmacht und der Patientenverfügung fällt Gebühr in Höhe von 165,00 € an. Hinzukommen etwaige Auslagen für Papier und Porto von etwa 20,- €, Auslagen für die Speicherung im Elektronischen Urkundsverzeichnis (4,50 €), sowie die Mehrwertsteuer. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sollte der Notar ebenfalls für Sie in Höhe von 20,50 € übernehmen.

 

Ehevertrag

Eheleute, die den kraft Gesetzes bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändern wollen, können dies nur über den Abschluss eines Ehevertrages beim Notar erreichen. Gleiches gilt für Partnerschaften, die in Kürze heiraten und die künftigen güterrechtlichen Verhältnisse schon zuvor regeln wollen.

Der Notar erhält für die Beurkundung eines Ehevertrages eine doppelte Gebühr aus dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen werden die darauf lastenden Verbindlichkeiten (Schulden) abgezogen, jedoch maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Aktivvermögens.

Bei einem angenommenen Reinvermögen der (künftigen) Ehegatten von 40.000 € erhält der Notar Gebühren und Auslagen von etwa 350,00 €, welche sich wie folgt zusammensetzen können:

eine Gebühr in Höhe von 290,00 €. Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3,00 €. Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto von 20,- € und ggfs. Registrierungen im Zentralen Testamentsregister von jeweils 12,50 €, Auslagen für die Speicherung im Elektronischen Urkundsverzeichnis (4,50 €) sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.

 

Gründung einer GmbH

Die wohl häufigste Gesellschaftsform der GmbH kann nur durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) wirksam errichtet werden. Dabei nimmt der Notar grds. nicht nur die Beurkundung im engeren Sinne vor. Er berät – ohne gesonderte Vergütung – die Beteiligten auch über alle mit der Gesellschaftsgründung zusammenhängenden Rechtsfragen und entwirft den Gesellschaftsvertrag. Im „Normalfall“ wird die Bestellung eines Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen der Gründung mitbeurkundet; dies ist jedoch nicht zwingend. Für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist die Anmeldung bei dem zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, deren Entwurf der Notar übernimmt und die sowohl die Versicherung des Geschäftsführers als auch die Belehrung nach dem BZRG beinhaltet. Der Notar fasst die Daten zur Gesellschaft und zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer noch einmal zu strukturierten Datensätzen zusammen und übermittelt diese nebst der Gesellschafterliste elektronisch an das Handelsregister.

Für die nach dem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten fallen bei einer GmbH mit einem Gesellschafter und Stammkapital von 25.000,- € Gebühren und Auslagen von etwa 850,- €, welche sich wie folgt zusammensetzen können:

für den Entwurf und die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und des Beschlusses über die Geschäftsführerbestellung Gebühr in Höhe von 375,00 €, für den Entwurf der Gesellschafterliste eine Vollzugsgebühr in Höhe von 96,00 €, für den Entwurf der Handelsregisteranmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift eine Gebühr in Höhe von 62,50 €, für die Übermittlung strukturierter Daten eine Gebühr in Höhe von 37,50 €, für die Überwachung der Stammkapitaleinzahlung eine Betreuungsgebühr in Höhe von 62,50 €. Hinzukommen jeweils die Kosten für die Kopien, erfahrungsgemäß etwa 3,- €, die Datenpauschale von etwa € 7,50 und die Auslagenpauschale von jeweils 20,- €, Auslagen für die Speicherung im Elektronischen Urkundsverzeichnis (4,50 €), sowie jeweils 19% Mehrwertsteuer.

Die Gründungskosten können unmittelbar dem Stammkapital entnommen werden, wenn die Satzung der Gesellschaft dies so vorsieht.